Die Nah.sh Fahrplan-auskunft
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Medizinische Masken·pflicht in Bahn und Bus

Seit dem 25. Januar müssen Fahr·gäste in Bahn und Bus Mund und Nase mit einer medizinischen Maske bedecken. Masken aus Stoff reichen nicht mehr aus.

Der Lockdown wurde von Bund und Ländern verlängert. Restaurants, Kneipen und viele Geschäfte bleiben weiter geschlossen. Fahr·gäste müssen nun einen qualifizierten Mund-Nasen-Schutz tragen. Medizinische Masken sind:

  • OP-Masken
  • Masken der Standards FFP2, N95 oder KN95.

Selbst·genähte Masken sind nicht mehr ausreichend, Alle Masken mit Ausatem·ventil sind nicht erlaubt.

Hier müssen Sie eine Maske tragen:

  • in Bahnhöfen
  • an Bahnsteigen
  • an Bushaltestellen
  • in Verkaufs·stellen
  • in der Bahn
  • im Bus
  • auf Fähren – auch draußen

Wer keine Maske trägt, muss eine Strafe zahlen. Das kostet 40 Euro. Außerdem können Behörden ein Buß·geld anordnen.

Einige Menschen müssen keine Maske tragen. Die Masken·pflicht gilt nicht für:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahren,
  • Personen mit einem ärztlichen Attest. Einige Menschen können wegen einer Einschränkung oder Behinderung keine Maske tragen. Sie bekommen ein Attest vom Arzt. Sie müssen dieses Attest vorzeigen.